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   BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13   

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https://dejure.org/2013,38112
BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13 (https://dejure.org/2013,38112)
BFH, Entscheidung vom 15.10.2013 - VI B 20/13 (https://dejure.org/2013,38112)
BFH, Entscheidung vom 15. Oktober 2013 - VI B 20/13 (https://dejure.org/2013,38112)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • openjur.de

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe; Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung; Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG § 9 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, EStG § 10 Abs 1 Nr 2
    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • Bundesfinanzhof

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 9 Abs 1 EStG 1997, § 4 Abs 4 EStG 1997, § 10 Abs 1 Nr 2 EStG 1997
    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • IWW
  • rewis.io

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder Sonderausgabe - Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung - Berufsunfähigkeits-Versicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Versicherungsprämien als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Abzug von Versicherungsprämien als Werbungskosten oder als Sonderausgabe; Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung; Beiträge einer Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel Sonderausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung von Versicherungsprämien als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Berufsunfähigkeitsversicherung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2014, 327
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06

    Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) geboten.

    Bei dieser Sachlage ist eine Aufteilung in privat bzw. beruflich veranlasste Aufwendungen auch nach den Grundsätzen des Beschlusses in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672 nicht vorzunehmen.

    Mit ihrem Vorbringen, die Vorentscheidung berücksichtige nicht oder nicht zutreffend die Ausführungen des BFH im Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672, bezeichnen die Kläger und Beschwerdeführer weder einen Verfahrensmangel noch legen sie die Voraussetzungen der Erforderlichkeit einer Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dar.

  • BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04

    Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

    Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1796).

  • BFH, 07.10.1982 - IV R 32/80

    Betriebsausgaben - Krankengeldversicherung

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden (BFH-Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101).

    Das Risiko einer Krankheit und daraus folgender Einnahmeausfälle ist letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

  • BFH, 24.07.2008 - VI B 7/08

    Schätzung einer ortsübliche Vergleichsmiete zur Ermittlung des geldwerten

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 12.10.2007 - VI B 161/06

    Zahlungen für den Verzicht auf eine Pensionszusage eines früheren

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 10.10.2007 - VI B 33/07

    Verlustverrechnung bei außerordentlichen Einkünften

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (ständige Rechtsprechung, BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44).
  • BFH, 13.04.1976 - VI R 87/73

    Beiträge zur "Loss-of-Licence"-Versicherung der Flugkapitäne sind keine

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine Berufsunfähigkeits-Versicherung in einen privat und einen beruflich bzw. betrieblich veranlassten Anteil kommt nicht in Betracht, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich und privat bedingter Risiken (wie z.B. Unfall-, Haftpflicht- oder Diebstahlrisiken) geht, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599; Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 1796).
  • BFH, 01.03.2007 - VI B 92/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 15.10.2013 - VI B 20/13
    Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung als Spezialfall der Grundsatzrevision erfordert die Darlegung einer klärbaren und klärungsbedürftigen Rechtsfrage (Senatsbeschluss vom 1. März 2007 VI B 92/06, BFH/NV 2007, 1172).
  • FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine

    Das Risiko einer Krankheit und daraus folgende Einnahmeausfälle seien jedoch der privaten Lebensführung zuzurechnen (BFH-Entscheidung vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

    Die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung richtet sich danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden (BFH, Urteil vom 7. Oktober 1982 IV R 32/80, BFHE 137, 19, BStBl II 1983, 101; Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327), d.h., ob die versicherte Gefahr durch den Beruf veranlasst wird oder ob ein außerberufliches Risiko versichert ist (BFH-Urteil vom 18. August 2009, X R 21/07, BFH/NV 2010, 192 m.w.N.).

    Werden hingegen beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so ist eine Aufteilung der Versicherungsbeiträge nach Maßgabe ihrer beruflichen und privaten Veranlassung dann vorzunehmen, wenn der beruflich veranlasste Anteil anhand objektiver Maßstäbe festgestellt werden kann und nicht von untergeordneter Bedeutung ist (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

    dd) Die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer Krankentagegeldversicherung weist die Rechtsprechung ebenfalls regelmäßig dem privaten Bereich zu und erkennt diese nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben an (vgl. u.a. BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 m.w.N. aus der Rspr.).

    Das allgemeine Risiko einer Erkrankung oder eines Unfalls und damit auch das Risiko, aufgrund dieser Ereignisse künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können, liege jedoch in der Person des Steuerpflichtigen (vgl. u. a. BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

    Entsprechend scheide auch eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat und einen beruflich veranlassten Teil aus, weil es nicht um eine Aufteilung oder Zuordnung beruflich oder privat bedingter Risiken, sondern um das einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnende Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts gehe (BFH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

    Damit sind die vorliegenden Sport(invaliditäts)versicherungen nach Überzeugung des erkennenden Senats sowohl mit einer (klassischen) Berufsunfähigkeitsversicherung (bei dauerhafter Unfähigkeit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Fußballspieler), einer Krankentagegeldversicherung (bei vorübergehender Unfähigkeit der Ausübung dieser Tätigkeit) als auch einer Risikolebensversicherung (bei Eintritt des Todes durch Unfall) vergleichbar, die wirtschaftlich ebenfalls den Ausgleich krankheits- und unfallbedingter Einnahmeausfälle bezwecken (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796).

    Die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers und seiner Familie ist ausschließlich dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH-Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, juris, jeweils m.w.N.).

    Das Risiko der Sicherung des Lebensunterhalts ist jedoch einheitlich dem privaten Bereich zuzuordnen (BFH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327 und vom 15. Juni 2005 VI B 64/04, BFH/NV 2005, 1796, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung).

  • BFH, 05.12.2016 - VI B 37/16

    Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren - Verhältnis der Abgabenordnung zu

    Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).
  • BFH, 10.06.2015 - VI B 133/14

    Strafverteidigungskosten als Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen

    Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).
  • BFH, 24.05.2019 - VI B 101/18

    1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

    Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2013 - VI B 20/13, Rz 3).
  • FG Düsseldorf, 12.01.2021 - 10 K 2192/17

    Beiträge eines Profi-Fußballers für eine Sportunfähigkeitsversicherung sind keine

    Vielmehr sind die Beiträge zu diesen Versicherungen typischerweise lediglich als Sonderausgaben zu berücksichtigen, da beide Versicherungen wirtschaftlich (ungeachtet der Grundsätze, die für die Ermittlung der Versicherungsleistung gelten) den Ausgleich krankheitsbedingter Aufwendungen und Einnahmenausfälle bezwecken und das allgemeine Risiko einer Erkrankung (und damit auch das Risiko, aufgrund der Erkrankung künftig keine Einnahmen mehr erzielen zu können) in der Person der Steuerpflichtigen liegt und damit vollumfänglich dem privaten Bereich zuzuordnen ist (z.B. BFH, Beschluss vom 15.10.2013 - VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

    Werden beide Risikobereiche, der berufliche und der private, durch eine einheitliche Versicherung abgedeckt, so sind die Versicherungsbeiträge nach dem sog. Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG insgesamt nicht abzugsfähig, es sei denn, dass die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt und das Hineinspielen der Lebensführung nicht ins Gewicht fällt oder dass sich der beruflich veranlasste Teil der Aufwendungen anhand von Unterlagen nach objektiv nachprüfbaren Merkmalen leicht und einwandfrei von den nichtabziehbaren Kosten der Lebensführung trennen lässt (BFH, Urteil vom 07.10.1982 - IV R 32/80, BStBl II 1983, 101; Beschluss vom 15.10.2013 - VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327).

  • BFH, 30.09.2020 - VII B 96/19

    Unentgeltliche Hilfe in Steuersachen durch einen gemeinnützigen Verein (sog. Tax

    Eine Rechtsfrage ist folglich insbesondere dann nicht (mehr) klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage erforderlich machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1072, Rz 2, und vom 15.10.2013 - VI B 20/13, BFH/NV 2014, 327, Rz 3, m.w.N.).
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